Ca. 123.000 Baudenkmäler und 45.700 eingetragene Bodendenkmäler gibt es bereits in Bayern.
Zum Schutz und der Regulierung von Baudenkmälern ist am 1. Oktober 1973 das Bayerische Denkmalschutz-Gesetz in Kraft getreten. Das bedeutet:
Bei jeder baulichen Veränderung eines Denkmals, beispielsweise bei einem Fassadenanstrich, der Reparatur des Dachs, der Fenster oder Fußböden, ist im Vorfeld der Erarbeitung von Antragsunterlagen eine Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege notwendig. Die Abstimmung ist auch dann erforderlich, wenn in der unmittelbaren Nähe eines Baudenkmals oder innerhalb eines Ensembles Veränderungen geplant sind. Die vorherige Abstimmung ist schließlich unbedingte Voraussetzung für denkmalbezogene Steuervorteile.
Steuervergünstigung konsequent nutzen
Wer ein Baudenkmal bzw. ein Gebäude, das unter Denkmalschutz steht besitzt, oder eine Eigentumswohnung in einem solchen Gebäude hat, kann für jede Baumaßnahme eine besondere Steuervergünstigung, die sog. Denkmal-AfA, in Anspruch nehmen.
Quelle: Bayrisches Landesamt für Denkmalpflege